|
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der
Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Unterlassungsanspruch der prioritätsälteren Marke gegen die
zur privaten Nutzung reservierte prioritätsjüngere
Top-Level-Domain „info“
Namensanmaßung nach § 12 BGB durch unbefugten Namensgebrauch
Vorliegend soll der Frage
nachgegangen werden, ob bei einer durch eine Privatperson
vorgenommenen Reservierung eines Domainnames, an dem ein Dritter
ein Recht zur Namensführung besitzt, unter der Top-Level-Domain
( TLD)
„info“, eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1
Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch
( BGB)
vorliegt. Sprich, ob zum Beispiel die Registrierung
der Domain „gummipaul.info“ (mit dem Vorhaben der Errichtung
einer privat betriebenen Informationsplattform) dergestalt mit
marken-, namens-, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Rechten
kollidiert, dass der Inhaber der Namensrechts „gummipaul“ die
Freigabe der Domain verlangen kann?
Soweit es um die Nutzung einer Domain geht, geht grundsätzlich
der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG dem
Namensschutz aus § 12 BGB vor. Zunächst sind folglich marken-
und dann wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu prüfen: Im Anschluss
folgen die Ansprüche aus dem Namensrecht nach § 12 BGB und
sonstige zivilrechtliche Ansprüche gemäß §§ 823, 1004 BGB, § 826
BGB.
I. Markenrechtliche Ansprüche, §§ 14, 15 Markengesetz
( MarkenG)
Im Zusammenhang mit markenrechtlichen Ansprüchen muss folgenden
Fragen nachgegangen werden:
1. Sind die Grundsätze des Markenrechts
(§ 5 Abs. 1 MarkenG) dahingehend anwendbar, dass Domains als
Unternehmenskennzeichen geschützt werden?
Unternehmenskennzeichen sind nach § 5 Abs. 2 MarkenG Zeichen,
die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als
besondere Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines
Unternehmens geschützt sind.
Im Hinblick auf Domains ist die Anwendung des Markenrechts nicht
unumstritten. Aufgrund der technischen Funktion der Domain-Namen
im Internet, als mehrstellige Nummern (IP-Adressen), wird
teilweise eine unmittelbare Anwendbarkeit kennzeichenrechtlicher
Grundsätze abgelehnt, weil der Domain-Name in erster Linie
Zuordnungsfunktion für einen bestimmten Rechner und nicht für
eine bestimmte Person hat (so: Graefe, Marken und Internet, MA
3/96). Die Rechtsprechung nimmt jedoch den Schutz des
Markenrechts an, wenn die Domain Kennzeichnungskraft oder
Verkehrsgeltung besitzt. Dies ist gegeben, wenn der Domain-Name
das Dienstleistungsunternehmen bezeichnet und in dieser Form im
geschäftlichen Verkehr genutzt wird (vgl. OLG München, Urteil
vom 16. September 1999, in: ZUM 2000, 71).
Zwischenergebnis:
Somit können im vorliegenden Fall die Vorschriften des
Markenrechts Anwendung finden.
2. Bestehen Ansprüche auf Unterlassen aus
§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG?
Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ein Zeichen
oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in
einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit
geschützten Bezeichnungen hervorzurufen. Nach § 15 Abs. 4
MarkenG kann der, der ein Zeichen oder ein ähnliches Zeichen
entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG nutzt, von dem Inhaber auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden und ist nach § 15 Abs.
3 MarkenG bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung der
Verletzungshandlung, dem Inhaber zum Ersatz des entstandenen
Schadens verpflichtet.
Es stellt sich somit die Frage, ob bei der aufgeworfenen
Fragestellung ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
Die streitgegenständliche Domain wird laut Fragestellung als
private Informationsseite benutzt. Entsprechend kann kaum von
einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr gesprochen werden.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch die Privatperson der
Bereich des privaten Handelns verlassen wird, zum Beispiel wenn
die Domain in der Form unlauter genutzt wird, dass mit Hilfe der
Internet-Domain der Namensrechtinhaber zur Bezahlung eines
Betrages für die Freigabe der Domain bewegt werden soll
(sog.
Domaingrabbing).
Zwischenergebnis:
Mangels Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im konkreten
Fall Ansprüche aus Markenrecht, insbesondere auf Unterlassen
nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG ausscheiden.
3. Entsprechend dem zuvor gesagten
scheiden auch Ansprüche aus § 14 MarkenG aus.
II. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach §§ 1, 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
( UWG)
kommen mangels Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht zur
Anwendung.
III. Namensrechtliche Ansprüche, § 12 BGB
1. Fraglich ist, ob Ansprüche aus
Namensrecht gemäß § 12 BGB bestehen.
Bereits seit der ersten Entscheidung zum Online-Namensrecht (heidelberg.de-Entscheidung,
LG Mannheim, 08.03.1996) bewegt die Rechtsprechung die Frage, ob
das Namensrecht des Inhabers dadurch verletzt wird, dass die
gleichlautende Domainbezeichnung durch einen Dritten ohne
erkennbares Namensrecht reserviert oder benutzt wird.
Teilweise wird diese Frage von der Rechtsprechung mit der Folge
bejaht, dass der Namensinhaber einen Freigabeanspruch hat (so:
LG Mannheim, aaO, LG Hamburg, 17.09.1996; braunschweig.de-Entscheidung,
LG Braunschweig, 28.01.1997; celle.de-Entscheidung, LG Lüneburg,
29.01.1997; das.de-Entscheidung, LG Frankfurt am
Main, 03.03.1997).
Dabei wird maßgeblich wie folgt argumentiert: in der Schaltung
einer Domain liegt ein Namensgebrauch, aus dem regelmäßig auf
den Inhaber geschlossen werden kann. Entsprechend erwartet der
durchschnittliche Benutzer nicht Informationen über, sondern von
dem Inhaber des Namens.
Zu einer anderen Einschätzung kam das LG Köln (kerpen.de-, huerth.de-
und pulheim.de-Entscheidungen, 17.12.1996), dass die
Auffassung vertritt, dass nicht jeder Internet-Nutzer erwarten
kann, das hinter einer entsprechenden Adresskennung auch der
bezeichnete Namensträger steht. Mit gleichem Ergebnis bestätigt
das
LG Köln, Urteil vom 08.02.2007, Az.
31 O 439/06 (Aida.de versus Aidu.de), mit Hinweis auf: Ingerl/ Rohnke (§ 15 Rn. 78
ff. m.w.N.), dass die ledigliche Nutzung einer Domain für
unähnliche Dienstleistungen oder als inhaltsleere Homepage,
mangels Verwechslungsgefahr keine rechtsverletzende Nutzung
darstellt, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen kann.
Der BGH kommt in der grundke.de-Entscheidung (Urteil vom
08.02.2007, Az. I ZR 59/04) zu dem Ergebnis, dass die
Domain-Registrierung eines fremden bürgerlichen Namens unter dem
Aspekt der Namensanmaßung grundsätzlich einen unbefugten
Namensgebrauch darstellt, soweit keine eigenen Namensrechte
geltend gemacht werden können. Dabei weist der BGH in dieser
Entscheidung darauf hin, dass diese Rechtsprechung bereits in
der maxem-Entscheidung (BGH, Urteil vom 26.06.2003, Az. I ZR
296/00) durch das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2047/03)
auch für den Fall bestätigt wurde, dass der Dritte ein dem
Domainnamen identisches Pseudonym mit keiner besonderen
Bekanntheit der Tätigkeit des Aliasnamen-Inhabers führt.
Zwischenergebnis:
Die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht anscheinend
Ansprüche aus Namensrecht des Inhabers eines Markennamens, wenn
die gleichlautende Domainbezeichnung durch einen Dritten ohne
Namensrecht reserviert oder benutzt wird.
2. Bestehen die Ansprüche im Hinblick
auf jedwede Top-Level-Domain, also auch auf „.info“?
In der älteren Rechsprechung (sat-schop.com-Entscheidung, LG
München I, 24. Februar 1997 und epson-Entscheidung LG
Düsseldorf, 04. April 1997) war allgemein anerkannt, dass der
Top-Level-Domain im Internet als gängige Abkürzung bei
Wirtschaftsunternehmen keine eigenständige Bedeutung zukommt.
Liegt allerdings eine völlige Divergenz von
Geschäftsbereichen/Branchen vor und lässt die verwendete Domain
keinen Rückschluss auf einen Geschäftbetrieb bzw. keine
sachlichen/regionalen Berührungspunkte zu, könnte argumentiert
werden, dass aufgrund dieser Umstände – auch bei Verwendung des
geschützten identischen Namens als Domainbegriff – keine
Verwechslungsgefahr vorliegt und damit auch kein
Unterlassungsanspruch besteht (vgl. celle.com-Entscheidung,
OLG Celle, 21. März 1997: die Verletzung von Namensrechten der
Kommune Celle ist bei der TLD .com eher zweifelhaft; juris.com-Entscheidung,
LG München I, 15.01.1997: gleiche oder ähnliche Branchen müssen
betroffen sein, da ansonsten eine unabsehbare Vielzahl von
Interessen verletzt werden könnten).
Grundsätzlich hält die BGH-Rechtsprechung (zumindest bei .de-Top-Level-Domains)
für entscheidend, ob in der Verwendung des fremden Namens als
Domain eine Namensanmaßung zu sehen ist. Eine Namensanmaßung
soll dann vorliegen, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen
Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und
schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl.
Universitätsemblem-Entscheidung des BGH, (BGHZ 119, 237, [245])). Diese Voraussetzungen liegen
im Falle der Verwendung eines fremden Namens als
Internet-Adresse im allgemeinen vor (vgl. shell.de-Entscheidung
des BGH (BGHZ 149, 191 [199])) ohne das es zu Verwechslungen
kommen muss (vgl. röm-kath-Entscheidung des BGH (BGHZ 124, 173,
[181])), da der Verkehr in der Verwendung eines
unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff
verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den
Betreiber des jeweiligen Internet-Auftritts sieht (so: maxem.de-Entscheidung
des BGH, Urteil vom 26.06.2003, Az. I ZR 296/00).
Nach Ansicht des
BGH (solingen.info und solingen-info.de-Entscheidung
vom 21.09.2006, Az. I ZR 201/03) sei, anders als bei
Verwendung der Top-Level-Domain ( TLD)
.com, die TLD .info
nicht auf bestimmte Branchen beschränkt. Entsprechend habe der
Verkehr keine Anhaltspunkte, dass es sich nicht um die Domain
des Namensträgers handelt. Der BGH führt in diesem Zusammenhang
aus: „Die Beklagte [Anm.: hier die Person, die die Domain ohne
eigenes Namensrecht registriert hatte] könne sich auch nicht
darauf berufen, im Streitfall werde eine Zuordnungsverwirrung
aufgrund des Inhalts der Startseite ausgeräumt. Aus der
Startseite gehe nicht hinreichend klar hervor, dass es sich
nicht um eine Website der Namensinhaberin handele. Weder die
Angabe "Powered by P." noch der Link auf "Informationen der
Stadt Solingen" lasse die Beklagte als Inhaberin der
Internet-Seite eindeutig erkennen. Bei der Benutzung von aus
einem Ortsnamen bestehenden Domains durch Dritte, die über den
Ort berichten wollten, könne aus Rechtsgründen eine bestehende
Zuordnungsverwirrung auch nicht durch den Inhalt der Startseite
ausgeschlossen werden. Die Namensinhaberin werde nämlich auch
bei sofortiger Klarstellung auf der ersten Internet-Seite der
Beklagten von einer eigenen Nutzung der Domain ausgeschlossen.
Den berechtigten Belangen Dritter, Namen zu beschreibenden
Zwecken zu benutzen, könne durch die Hinzufügung beschreibender
Zusätze Rechnung getragen werden. Entsprechend nehme die
Namensinhaberin die Benutzung des Domain-Namens solingen-info.de
durch die Beklagte hin. Eine Notwendigkeit für eine weitere
Verkürzung der von der Beklagten benutzten Second-Level-Domain
auf solingen bestehe nicht.“
Zwischenergebnis:
Der BGH Rechtsprechung in der solingen.de-Entscheidung
folgend, bestehen die Ansprüche aus § 12 BGB auch für die Domain
„gummipaul.info“.
3. Bestehen die Ansprüche auf Unterlassen
bereits bei der Reservierung der Domain?
Diese Frage wird in der Rechtsprechung uneinheitlich
beantwortet.
Das Landgericht Lüneburg und Landgericht Frankfurt am Main (das.de-Entscheidung,
03.03.1997) bejahen ein Namensgebrauch und damit
Unterlassungsansprüche bereits bei einer Reservierung einer
Domain. Entsprechend entscheid auch das OLG München, 12.08.1999,
Az. 6 U 4484/98). Das Landgericht Düsseldorf (epson.de-Entscheidung)
sieht in der bloßen Registrierung, einer Domain, noch keine
Benutzung und demgemäß auch keinen Namensgebrauch, da ein
Homepage-Angebot dem Publikum nicht zugänglich gemacht werde. So
auch das OLG Karlsruhe (dino.de-Entscheidung, 12.08.2001, Az. 6 U 13/01) und
LG Köln, Urteil vom 08.02.2007, Az.
31 O 439/06 (Aida.de versus Aidu.de).
Das OLG Celle hingegen (grundke.de-Entscheidung, 08.04.2004; Az. 13 U 213/03) urteilt „der Gebrauch liegt bereits in der
Registrierung der Internetadresse“ (Begründung des Urteils,
Seite 5, II., 1. a), aa) (1) und verweist dabei auf BGH, CR
2003, 845 (maxem.de-Entscheidung) [wobei der BGH zu dazu nicht
explizit in den Entscheidungsgründen Stellung nimmt].
Zwischenergebnis:
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Celle und die maxem.de-Entscheidung
des BGH sollte bereits die Registrierung einer Domain genügen,
die Verletzung von Namensrechten zu rechtfertigen.
IV. Sonstige zivilrechtliche Ansprüche,
§§ 823, 1004 BGB, § 826 BGB
Auch sonstige zivilrechtliche Ansprüche dürften in der
vorliegenden Fallkonstellation analog der weideglück.de-Entscheidung (OLG
Frankfurt) ausscheiden, da keine unlautere Behinderung durch die
Registrierung der Domain nachgewiesen werden kann.
V. Ergebnis
Die durch eine Privatperson vorgenommenen Reservierung eines
Domainnames, an dem ein Dritter ein Recht zur Namensführung
(z.B. Markenrecht) besitzt, dürfte auf Grundlage der zuvor
genannten Rechtsprechung als Namensanmaßung nach § 12 Satz 1
Alt. 2 BGB durch unbefugten Namensgebrauch einen Verstoß gegen
das Namensrecht darstellen, der selbst dann einen
Unterlassungsanspruch des Dritten begründet, wenn es sich um
eine Top-Level-Domain .info handelt, die nicht benutzt wird.
|