Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der
Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Recht an Domains
Recht in Deutschland
Ein Problem entsteht in der Regel dann, wenn die gewünschte
Second-Level-Domain bereits vergeben ist. Bei über 10
Millionen
Adressen mit der Endung .de ist dies häufig der Fall. Ein
Grund
könnte Domaingrabbing sein. Hier muss die Situation auf der
Grundlage des Domainnamensrechts geprüft werden. In den ersten
Urteilen bezogen sich die Gerichte auf die Vergaberichtlinien von
DENIC. Hier gab es den Begriff der „besseren
Rechte“. Aus den
„besseren Rechten“ wurde folgender Schluss gezogen,
wenn es um
eine Adresse ging: Eine Privatperson mit diesem Namen hatte Vorrang
gegenüber jemanden, der nicht so heißt. Eine Firma
dieses
Namens, oder eine Firma mit einer eingetragenen Marke besitzt den
Vorrang gegenüber einer Person dieses Namens. Eine Stadt oder
Gemeinde hat den höchsten Vorrang. Urteil für Urteil
hat
die Rechtsprechung aber auch anerkannt, dass dem Domainnamen ein
namensähnlicher Gebrauch zukommt. Bei den heutigen
Rechtsstreitigkeiten geht es mittlerweile vor allem darum, gegen den
Missbrauch eines Domainnames vorzugehen, weil er dem Namensrecht nach
§ 12 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) oder
Markenrecht
zuwiderläuft.
Wichtig ist dabei auch der Aspekt,
dass es gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerb ( UWG)
verstoßen
kann, Namen nur zum Zweck einer Blockierung oder eines Verkaufs an
den Betroffenen zu erwerben. Die Regel „first come first
served“
von DENIC ist also nicht das letzte Wort.
Innerhalb
dieser Auseinandersetzungen gibt es auch das Reverse Domain Hijacking
(man lässt eine Marke eintragen, um jemandem eine Adresse
auszuspannen) beziehungsweise das Markengrabbing. Wenn es um Adressen
für die TLD de geht, hat DENIC die Richtlinie erlassen, dass
ein
Bevollmächtigter in Deutschland benannt sein, oder aber der
Inhaber seinen Sitz in Deutschland haben muss. Es ist jeweils eine
ladungsfähige Anschrift zu hinterlegen, ist dies nicht der
Fall
oder die Adresse falsch kann die Domain gelöscht werden. So
lassen sich Rechtsstreitigkeiten für de in Deutschland
austragen.
Ein
sinnvoller Schritt ist es, bei DENIC einen Dispute einrichten zu
lassen. Der augenblickliche Inhaber kann die Domain dann nicht auf
einen neuen Inhaber umtragen lassen. Im Falle einer Löschung
fällt die Domain an denjenigen, der als erster einen Dispute
einrichten ließ und sie dann tatsächlich
übernehmen
will. Die DENIC entscheidet niemals selbst die Streitigkeiten. Zur
Vermeidung von Missbrauch wird ein Beleg für ein berechtigtes
Interesse an einem Dispute gefordert (zum Beispiel Kopie des
Personalausweises oder einer Markenanmeldung).
Bei
internationalen Domains (z. B. com, net etc.) sind Verfahren nach der
Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) vor
außergerichtlichen Schiedsstellen (wie z. B. der WIPO) eine
alternative zu Streitigkeiten vor den staatlichen Gerichten.
Für
eu-Domains gibt es ein ähnliches Verfahren nach Artikel 21 der
Verordnung (EG) 874/2004. Bei diesen außergerichtlichen
Verfahren kann der „Kläger“ (genauer: der
Antragsteller)
nicht nur die Löschung, sondern unter Umständen auch
die
Übertragung der umstrittenen Domain auf sich erreichen.
Berühmte
Urteile
-
„heidelberg.de“,
LG Mannheim, Urteil vom 8. März 1996, Az.: 7 O 60/96
(„durch die Verwendung einer Internet-Adresse kann das
Namensrecht eines Dritten verletzt werden.“)
-
„das.de“,
LG Frankfurt, Urteil vom 26. Februar 1997, Az.: 2/06 O 633/96
(„das Bestreiten des Namensrechts kann durch jedes Verhalten
erfolgen, aus dem zu sehen ist, dass es dem Namensrecht des
Berechtigten objektiv widerspricht. Eine Domain-Adresse hat dabei
ebenfalls Namensfunktion“)
-
„krupp.de“,
OLG Hamm, Urteil vom 13. Januar 1998, Az.: 4 U 135/97
(„Unterlassungsanspruch“)
-
„rechtsanwaelte.de“,
LG München I, Urteil vom 16. November 2000, Az.: 7 O 5570/00
(Missbrauch von Oberbegriffen, Wettbewerbsrecht)
-
„grundke.de“,
BGH, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: I ZR 59/04 (Zulässigkeit
treuhänderischer Domainregistrierung)
-
„sartorius.at“,
LG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2004, Az.: 324 O 375/04 (Bedeutung
von Country-Code Topleveldomains Länderkennungen, hier
„.at“)
Dieser
Artikel basiert auf dem Artikel Domainnamensrecht
aus der freien Enzyklopädie Wikipedia
und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation.
In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren
verfügbar.
Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel
Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen
Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal
Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode
Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg
|