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RatgeberInformationen und Tipps zum Domainrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Eigener Name bzw. Firmenname: Recht auf DomainAnspruch auf Domain nach § 12 BGB bei unbefugtem Namensgebrauch
Ist der eigene Nachname oder Firmenname bei der Suche nach einem geeigneten Domainnamen bereits vergeben, stellt sich die Frage ob ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der
Dies ist immer dann wahrscheinlich, wenn der aktuelle Nutzer der Domain einen vom Domainnamen abweichen Nachnamen bzw. eine abweichende Firmenbezeichnung hat. In diesen Fällen liegt häufig ein so genannter unbefugter Gebrauch der Domain mit der Folge vor, dass diese zugunsten des Namensträgers oder Inhabers der gleichnamigen Firma aufgegeben werden muss. Schutz von Personennamen und UnternehmensbezeichnungenAusgangspunkt für den Schutz von Personennamen und Unternehmensbezeichnungen ist das Namensrecht nach § 12 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB).
Dies ist von der Rechtssprechung auch für den frei wählbaren Namen und fremden Namen bzw. Phantasiebezeichnungen anerkannt worden. Ein besonderer Fall eines fremden Namens liegt bei einem so genannten Pseudonym vor, wenn dies als Bezeichnung für den Träger Verkehrsgeltung erlangt hat. Verkehrsgeltung erlangt ein Pseudonym nicht schon durch eine Eintragung in den Personalausweis oder eine vorübergehende Nutzung. Entscheidend ist, ob sich das Pseudonym im Verkehr durchgesetzt hat. Das kann bei einem Schriftsteller oder Künstler der in der Öffentlichkeit auftritt oder bekannte Werke veröffentlicht der Fall sein.
maxem.de - BGH Urteil vom 26.06.2003 I ZR 296/00).
Im Ergebnis bedeutet dies: Jeder hat das Recht eine Domain mit seinem eigenen Namen bzw. dem Namen seines Unternehmens zu registrieren und kann grundsätzlich von anderen Personen verlangen eine Nutzung der entsprechenden Domain zu unterlassen.
maxem.de - BGH Urteil vom 26.06.2003 I ZR 296/00).
GleichnamigkeitAusnahme von diesem Grundsatz ist der Fall der Gleichnamigkeit. Fälle der Gleichnamigkeit werden im Grunde nach dem Prioritätsgrundsatz geregelt. So führt der Bundesgerichtshof (BGH) aus:
shell.de - BGH Urteil vom 22.11.2001 I ZR 138/99).
Das bedeutet, dass beim Zusammentreffen verwechslungsfähiger Namen eine zuvor eingetragene Domain Vorrang hat („first come, first served“). Sprich: wenn es zwei Personen mit gleichem Nachnamen gibt, gilt jeder als berechtigt eine entsprechende Domain zu registrieren. In diesen Fällen gilt der Grundsatz: wer zuerst kommt malt zuerst. Eine Ausnahme soll nach dem BGH nur dann in betracht kommen wenn:
shell.de - BGH Urteil vom 22.11.2001 I ZR 138/99).
Dies ist der Fall bei Namen mit überragender Verkehrsgeltung. Nach der Rechtsprechung so zum Beispiel bei dem Unternehmen Krupp, mit der Folge:
ErgebnisDer Träger eines Namens oder Inhaber eines Unternehmens kann von einem anderen, der einen Domainnamen registriert hat, für den er selber kein Namensrecht besitzt gemäß § 12 BGB Unterlassung der unberechtigte Domainnutzung verlangen. Damit die Domain nach Freigabe durch den unberechtigten Nutzer an den Berechtigten fällt, kann zum Beispiel ein so genannter Dispute-Eintrag erfolgen. Gerne beraten wir Sie zu der Frage, ob von Ihnen bezüglich der Domain mit Ihrem Namen oder Ihrer Firmenbezeichnung Rechte geltend gemacht werden können. Wir danken Herrn cand. iur. Stefan Kramer für die Mitarbeit an diesem Aufsatz. |
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |