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Gegner:
VU MEDIA LTD., Caldervale Road, Wakefield, WF15PF, West Yorkshire, Großbritannien
admin c: Bijan Maurer, Domain Trustee Service, Weissliliengasse 13, 55116 Mainz
Verfahrensberichte:
1.
Die VU MEDIA LTD. verzichtete nach Übersendung eines
Abmahnschreibens auf die streitgegenständliche Domain, die automatisch an unseren Mandanten
fällt. Die entsprechende Gebührenrechnung erhielt die
VU MEDIA LTD..
2.
Nach einem erfolglosen Schreiben an die VU MEDIA Ltd. mit der
Aufforderung auf eine Domain vor dem Hintergrund eines
Namensrechts (Domainnamen = Nachname Mandant) unseres Mandanten zu verzichten, erfolgte keine Reaktion
seitens der
VU Media Ltd.. Entsprechend wurden wir bereits in mehreren
Verfahren mandatiert, Klage gegen die VU MEDIA Ltd. zu erheben.
Jeweils mit Erfolg.
Zum Beispiel: Landgericht Hamburg
( Versäumnisurteil vom 20.03.2012), Az. 318 O 46/12 oder Landgericht Bonn
( Versäumnisurteil vom 26.01.2012),
Aktenzeichen 10 O 475/11, welches im Hinblick auf die geltend
gemachten Ansprüche ausführt:
"Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Namen "..." als Internethomepage unter der Top-Level-Domain ".de" zu nutzen, und gegenüber
der Denic e.G. einen Verzicht auf die Domain "... .de" zu erklären.
[...]
Der Kläger [Anmerkung: unser Mandant] kann von der Beklagten Unterlassung der Domainnutzung und Freigabe
der Domain durch Verzichtserklärung verlangen, da die Registrierung eine Namensverletzung darstellte. Der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung ergibt
sich aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 12 Abs. 1 BGB. Dem Kläger steht das Namensrecht an "..." zu. Nach diesem Recht kann der Kläger gegen den
unbefugten Gebrauch seines Namens vorgehen (Namensanmaßung). Lässt ein nichtberechtigter Dritter einen geschützten Namen als Internetadresse registrieren,
löst dadurch eine Zuordnungsverwirrung aus und verletzt schutzwürdige Interessen des Namensträgers, so liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte
Träger dieses Namens aus 9 12 Abs. 1 BGB vorgehen kann (BGH GRUR 2003, 897). Eine Zuordnungsverwirrung liegt vor, da der Name "..." hinreichend
unterscheidungskräftig ist und daher zumindest in Deutschland mit einem Namensträger identifiziert wird. Eine Verletzung der schutzwürdigen Interessen des
Klägers ist gegeben, weil er von der Registrierung seines Namens als Domain ausgeschlossen ist, solange die Beklagte die Domain innehat. Die Benutzung durch
die Beklagte ist auch unbefugt, da die Beklagte weder ein Namens- noch Kennzeichenrecht hat."
Die VU MEDIA Ltd. wurde durch das Landgericht Bonn auch verurteilt die entstandenen Anwaltskosten zu tragen:
"Der Folgeanspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten
als Abmahnkosten besteht nach §§ 683, 670 BGB, da die Beklagte mit der Abmahnung auf die
eingetretene Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wurde und so einen Prozess hätte vermeiden können.
[...]
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, zur Freistellung von der Gebührenforderung der just law Rechtsanwälte, Rechtsanwältin Regine Filler,
einen Gesamtbetrag in Höhe von 1248,31 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2012 zu zahlen."
3.
Die geschilderten Verfahren stellen nur eine Auswahl dar. Wir betreu(t)en bereits mehrere weitere Verfahren gegen die VU MEDIA Ltd..
Gerne informieren wir Sie über unsere Erfahrungen und aktuelle Entwicklungen.
Selbst betroffen?:
In Fällen des Domainrechts benötigen Sie regelmäßig die Hilfe einer versierten Rechtsanwaltskanzlei, die zunächst überprüft, ob und welche Ansprüche im
konkreten Fall berechtigt geltend gemacht werden können. Erst im Anschluss können die weiteren Schritte abgesprochen werden.
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular
oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig
zurückrufen können.
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