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RatgeberInformationen und Tipps zum Domainrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. DomainrechtMit der
Einführung von Domainnamen statt Nummern (IP-Adressen) im Jahr
1983 wurde das Internet und seine Dienste, z. B. das Worldwide Web
(kurz www) einfacher nutzbar. Domains oder auf deutsch
Domänen
bilden eine hierarchische Struktur, die durch Punkte getrennt werden.
Am oberen Ende dieser Struktur steht die Top Level Domain ( Die Top-Level-Domain ist entweder eine „country code top level domain“ (ccTLD) für einen der etwa 200 Staaten der Erde (beispielsweise ch, de, at, es, it, fr, tv) oder eine so genannte generische Top-Level-Domain (gTLD) wie beispielsweise com, org, net, info. Für
die Verwaltung einer Top-Level-Domain ist jeweils eine einzige Firma
(„Registry“) tätig, welche von der IANA
beziehungsweise
ICANN autorisiert wurde. Die deutsche ccTLD de wird beispielsweise
von der Genossenschaft DENIC verwaltet. Bei diesen Registries
können
nun Second-Level-Domains eingetragen werden – dieser Vorgang
wird
Ein Hostname wie „www“ oder ein anderer mit einem Punkt getrennter Namensteil („subdomain“) vor dem Domain-Namen gehört zum Verwaltungsbereich einer Domäne dazu. Recht in Deutschland Ein
Problem entsteht in der Regel dann, wenn die gewünschte
Second-Level-Domain bereits vergeben ist. Bei über 10
Millionen
Adressen mit der Endung .de ist dies häufig der Fall. Ein
Grund
könnte Innerhalb dieser Auseinandersetzungen gibt es auch das Reverse Domain Hijacking (man lässt eine Marke eintragen, um jemandem eine Adresse auszuspannen) beziehungsweise das Markengrabbing. Wenn es um Adressen für die TLD de geht, hat DENIC die Richtlinie erlassen, dass ein Bevollmächtigter in Deutschland benannt sein, oder aber der Inhaber seinen Sitz in Deutschland haben muss. Es ist jeweils eine ladungsfähige Anschrift zu hinterlegen, ist dies nicht der Fall oder die Adresse falsch kann die Domain gelöscht werden. So lassen sich Rechtsstreitigkeiten für de in Deutschland austragen. Ein sinnvoller Schritt ist es, bei DENIC einen Dispute einrichten zu lassen. Der augenblickliche Inhaber kann die Domain dann nicht auf einen neuen Inhaber umtragen lassen. Im Falle einer Löschung fällt die Domain an denjenigen, der als erster einen Dispute einrichten ließ und sie dann tatsächlich übernehmen will. Die DENIC entscheidet niemals selbst die Streitigkeiten. Zur Vermeidung von Missbrauch wird ein Beleg für ein berechtigtes Interesse an einem Dispute gefordert (zum Beispiel Kopie des Personalausweises oder einer Markenanmeldung). Bei internationalen Domains (z. B. com, net etc.) sind Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) vor außergerichtlichen Schiedsstellen (wie z. B. der WIPO) eine alternative zu Streitigkeiten vor den staatlichen Gerichten. Für eu-Domains gibt es ein ähnliches Verfahren nach Artikel 21 der Verordnung (EG) 874/2004. Bei diesen außergerichtlichen Verfahren kann der „Kläger“ (genauer: der Antragsteller) nicht nur die Löschung, sondern unter Umständen auch die Übertragung der umstrittenen Domain auf sich erreichen. Berühmte Urteile
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