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RatgeberInformationen und Tipps zum Domainrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. CybersquattingCybersquatting
(engl. squatter = Hausbesetzer) ist eine abfällige Bezeichnung
für das Übersicht Häufig registrieren Cybersquatter solche Domains und bieten sie der Person oder Firma an, der ein Handelszeichen gehört, das in dem Domainnamen enthalten ist. Für gewöhnlich verlangen sie einen hohen Preis, der weit über der ursprünglichen Registrierungsgebühr liegt. Um Druck auf den Rechteinhaber auszuüben, versehen manche Cybersquatter die Website der Domain mit Inhalten, die negative Assoziationen zum Angebot der betreffenden Person oder Firma wecken. Dadurch erhoffen sie sich, dass der Betreffende die Domain eher kauft, auch um den unerwünschten Inhalt entfernen zu können. Die meisten Cybersquatter registrieren mehrere Varianten einer Domain, um zu verhindern, dass diese von den Personen oder Firmen selbst registriert werden. Ein Cybersquatter der z.B. eWurstbrot.de registriert, registriert auch eWurstbrot.com, ElektronischesWurstbrot.com, ElektronischesWurstbrot.net und weitere logische Varianten das Ausgangsbegriffes. Eine Abwandlung des Cybersquatting ist das sogenannte Typosquatting, also das Registrieren von Tippfehler-Domains. Die
Bezeichnung Cybersquatter wird teilweise fälschlich auch
für
Personen verwendet, die eine größere Anzahl von
Domains
ohne spezielles Interesse registrieren, oder generell für alle
Personen, die interessiert sind, Domains zu verkaufen. Obwohl abseits
vom Cybersquatting die rechtliche Beurteilung in den meisten
Fällen
keine Beanstandungen ergibt, werden (häufig
unbegründete)
moralische Bedenken mit rechtlicher Anfechtbarkeit verwechselt (siehe
auch Laut einer Umfrage der Europäischen Kommission sind gut ein Viertel der Befragten bereits als Marken- und/oder Domaininhaber von Cybersquatting betroffen gewesen. Rechtliche Lösungen Streitigkeiten um Domains außerhalb Deutschlands werden für gewöhnlich über die Uniform Domain Name Resolution Policy (UDRP) beigelegt, einem Verfahren, das von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) verfasst wurde. Kritiker bemängeln jedoch, dass hierbei große Firmen bevorzugt werden und die getroffenen Entscheidungen häufig weit über die Regeln und die Absicht der UDRP hinausgehen. Gerichtsverfahren sind eine andere Möglichkeit, um Fälle von Cybersquatting zu klären, aber die Rechtsprechung ist oft ein Problem, da unterschiedliche Gerichte jeweils festgelegt haben, dass der Ort eines Verfahrens entweder durch den Kläger, den Beklagten oder den Standort des Servers, auf dem die Domain registriert ist, festgelegt wird. Die meisten Leute entscheiden sich für eine Beilegung mittels des UDRP-Verfahrens, da dies im Schnitt billiger und für gewöhnlich weitaus schneller als eine Klage ist. Allerdings kann, was auch häufiger vorkommt, ein Gericht über die UDRP hinweg den Fall entscheiden. Einige Länder haben spezielle Gesetze in Bezug auf Cybersquatting, die über die normalen Gesetze zum Schutz von Handelszeichen hinausgehen. Die USA z.B. führten 1999 den U.S. Anticybersquatting Consumer Protection Act (ACPA) ein. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) bemängelte jedoch schon 2001 in einer Studie die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Es sei nicht möglich, bei der herrschenden Gesetzeslage Cybersquattern wirksam das Handwerk zu legen. Sie schlug vor, eine international gültige, einheitliche Regelung zu schaffen. Nach der UDRP können erfolgreiche Beschwerdesteller die Domains löschen lassen (was oft bedeutet, dass jemand anderes sie erneut registriert) oder sie auf ihren Namen übertragen lassen (was bedeutet, dass sie jährliche Gebühren zahlen müssen, um zu verhindern, dass die Domain wieder zum Registrieren freigegeben wird). Nach dem ACPA können Cybersquatter für Ruf- und Geschäftsschädigung bis zu $100.000 haftbar gemacht werden. Es gab
auch bereits mehrere Fälle, in denen Firmen, Einzelpersonen
oder
Regierungen versuchten, Domainnamen mit Hilfe von falschen
Anschuldigungen der
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