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Urteile

zum Domainrecht

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tnet.de und t-net.de
Unternehmenskennzeichen iSd. § 5 Abs. 2 MarkenG als Domain.

Landgericht München I, Urteil vom 11.08.1998 - Az. 9HK O 8546/98

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin, ihre Internet-Domain-Adressen "tnet.-de" und "t-net.de" zu führen.

Die Beklagte ist Inhaberin der Marken "TNet", "T-Net" jeweils mit Priorität vom 12.07.1995 sowie der Marke T-Net-ISDN" mit der Priorität 11.03.1997. Im einzelnen wird hierwegen auf Anlage W 3 Bezug genommen. Unter der Marke "T-Net" vermarktet die Beklagte ihre Telekommunikationsnetze und die entsprechenden Dienstleistungen.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit Internet-Dienstleistungen befaßt und rund um das Internet umfangreichere Dienste anbietet. Im einzelnen wird hierwegen auf Anlage W 2 Bezug genommen. Für die Vorgesellschaft der Klägerin war die Internet-Domain "tnet.de" mit Datum 16.08.1993 eingetragen. Seit dieser Zeit benutzte die Vorgesellschaft der Klägerin und die Klägerin seit ihrer Eintragung im Jahr 1995 die eingetragene Domain "tnet.de". Die Vorgesellschaft der Klägerin sowie diese selbst benutzte die Domain auf Rechnungen sowie im Schriftverkehr in den Jahren 1993 und 1994.

Die ergänzende Internet-Domain "t-net.de" wurde von der Klägerin im Jahr 1997 beantragt, um bei Kunden Verwirrungen bezüglich der zutreffenden Adressierung zu vermeiden. Im einzelnen wird hierwegen auf Anlage K 5 Bezug genommen, deren Inhalt nicht streitig ist. Die Internet-Domain der Klägerin wird auch von mehreren ihrer Kunden benutzt. Die Benutzung erfolgt im Rahmen des Dienstleistungsangebots der Klägerin an ihre Kunden. Wegen der Art und Weise der Benutzung wird auf Anlage K 6 Bezug genommen. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.08.1998 wegen der Benutzung ihrer Internet-Domains "tnet.de" und "t-net.de" wegen Verletzung der älteren Markenrechte der Beklagten abgemahnt. Im einzelnen wird hierwegen auf Anlage K l Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr unter dem Gesichtspunkt der geschäftlichen Bezeichnung ein besseres Recht gegenüber den Markenrechten der Beklagten zustehe. Sie hat deshalb negative Feststellungsklage erhoben und beantragt:

I. Es wird festgestellt, daß die Klägerin durch Benutzung der Domain-Adressen "t-net.de" und "tnet.de" keine Kennzeichnungsrechte der Beklagten verletzt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Klägerin wird nachgelassen, eine etwa zu leistende Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft der Raiffeisen Bank München e.G. leisten zu dürfen.
IV. Für den Fall, daß die Beklagte im schriftlichen Verfahren ihre Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt, beantragen wir den Erlaß eines Urteils gemäß §§ 331, Abs. 3 bzw. 307 Abs. 2 ZPO.

Die Beklagte beantragte,
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf erlegt.
Die Beklagte erhob in einem selbständigen Verfahren (9 HKO 11605/98) wegen des identischen Streitgegenstandes Klage gegen die Klägerin. Im Hinblick auf das bereits anhängige gegenständliche Verfahren bezeichnete die Beklagte ihre Klage in der Folge als Widerklage.

Wegen des identischen Streitgegenstandes hat die Kammer mit Beschluß vom 6.8.1998 das Verfahren 9 HKO 11605/98 zu dem gegenständlichen Verfahren hinzuverbunden.

Widerklagend machte die Beklagte folgendes geltend:

l. Der Widerbeklagten wird untersagt,
im geschäftlichen Verkehr Dienstleistungen und/oder Waren im Zusammenhang mit dem Internet und/oder Intranet unter der Kennzeichnung "t-net" und/oder anzubieten, anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, insbesondere, wenn dies im Internet unter der Domain "t-net.de" und/oder "tnet.de" geschieht;

2. Der Widerbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Widerbeklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC eG, Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main zu erklären, daß die Domain-Adressen und "t-net.de" "tnet.de" freigegeben werden.

4. Die Widerbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach Stellung des Widerklageantrags erklärten die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der Klage übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Widerklage.

Zur Begründung der Widerklage führt die Beklagte an, daß die Zeichen der Klägerin weder markenrechtlichen Kennzeichenschutz noch Namensschutz beanspruchen können. Grund hierfür sei, daß die angegriffenen Bezeichnungen "tnet" bzw. "t-net" nicht kennzeichnungskräftig seien. Des weiteren trete die Klägerin unbestritten auch unter diesen Domain-Namen mit der Firma "Touchnet" auf. Ferner sei die Klägerin unbestritten unter der Bezeichnung "Info (a) Touch.net" zu erreichen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.08.1998 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach der für erledigt erklärten Feststellungsklage war nur mehr über die anhängige Widerklage zu entscheiden. Die Widerklage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Unterlassung der Führung der Internet-Domain-Bezeichnungen "tnet.de" und "t-net. de" aus §§14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 MarkenG.

Dem aus den Markenrechten entstehenden Unterlassungsanspruch kann die Klägerin ein gewerbliches Schutzrecht besserer Priorität entgegensetzen. Die Klägerin besitzt für ihre Bezeichnung "tnet.de" die Rechte aus einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG mit einem besseren Zeitrang im Sinne von § 6 Abs. 1 MarkenG. Die Bestimmung des Vorrangs bestimmt sich auch bei einer Kollision der Rechte aus einer Marke und aus einer geschäftlichen Bezeichnung nach dem Zeitrang (§ 6 Abs. 1 MarkenG). Das Markengesetz geht insoweit eindeutig davon aus, daß die gewerblichen Schutzrechte, sei es eingetragene Marke oder erworbene geschäftliche Bezeichnung, sachlich gleichwertig sind (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 6 Rn. 9). Die Klägerin hat unter der Bezeichnung "tnet.de" ein Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG erworben. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Schon aus der gesetzlichen Tatbestandsbeschreibung wird deutlich, daß ein Unternehmen nicht darauf beschränkt werden kann, lediglich für seine Firmierung Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG beanspruchen zu können. So läßt es die Rechtsprechung zu, daß auch Telegrammadressen und Fernschreibkennungen besondere geschäftliche Bezeichnungen sein können (BGH GRUR 1986, 475, 476 -Fernschreibkennung).

Nichts anderes kann deshalb für eine Internet-Domain gelten, die nicht lediglich Adressierungsfunktion hat (Ingerl/Rohnke, a. a. 0., § 5 Rn. 19). Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der Vorgesellschaft die geschäftliche Bezeichnung in Gestalt der Internet-Domain "tnet.de" mit ihrer Eintragung im Handelsregister im Jahr 1995 erworben. Es ist herrschende Auffassung, daß das Gesellschaftsvermögen der Vorgesellschaft mit allen für sie begründeten Rechten und Verbindlichkeit auf eine später eingetragene GmbH übergeht (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 11 Rn. 51). Die Vorgesellschaft der Klägerin war seit dem 16.08.1993 mit der Internet-Domain "tnet.de" registriert. Unternehmenskennzeichen entstehen durch tatsächliche Handlungen, in der Regel durch die bloße Benutzungsaufnahme (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. 0., § 5 Rn. 21). Da wie durch Anlage K 4 nachgewiesen worden ist, bereits die Vorgesellschaft die Internet-Domain in ihren Geschäftspapieren verwendet hat, kommt es für die Entstehung des Kennzeichenschutzes nicht auf die Eintragung der Klägerin im Handelsregister an (Ingerl/Rohnke a. a. 0.). Der Einwand der Beklagten, daß der Bezeichnung "tnet" keine Kennzeichnungskraft zukomme, würde auf ihre eingetragenen Marken selbst zurück fallen, weil nach § 8 Abs. 2 Nr. l MarkenG fehlende Kennzeichnungskraft für Waren oder Dienstleistungen ein absolutes Schutzhindernis für die Eintragung einer Marke ist.

Der Bezeichnung "tnet" kommt hingegen sehr wohl originäre Kennzeichnungskraft zu. Zwar ist der Bestandteil "net" aus der englischen Bezeichnung "network" ableitbar. Durch die unmittelbare Hinzufügung des Buchstabens "t" entsteht aber insgesamt ein kennzeichnungskräftiges Gebilde. Die Bezeichnung "tnet" ist als solche weder Gegenstand des deutschen noch des englischen Wortschatzes. Es ist als Wort nicht aussprechbar und erhält schon dadurch originäre Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung als solche ist jedenfalls geeignet, einem Unternehmen als individueller Herkunftsnachweis zu dienen. Aspekte eines Freihaltungsbedürfnisses müssen im vorliegenden Fall nicht erörtert werden (vgl. BGH, NJW 1997, 1928, 1929 - "NetCom").

Die Bezeichnung "tnet" ist auch geeignet, im Verkehr für die Klägerin herkunftshinweisend zu wirken. Die Klägerin hat nachgewiesen, daß sie die Bezeichnung bereits in den Jahren 1993 und 1994 als Internet-Adresse geführt hat. Aus Anlage K 4 ist auch ersichtlich, daß sie jedenfalls eine gewisse Zeit während ihrer Gründungsphase dieses Kürzel auch auf Geschäftspapieren verwendet hat. Es spielt keine Rolle, daß die Klägerin ihre Abkürzung nicht auch auf ihren Geschäftspapieren verwendet. Aus den vorgelegten Unterlagen wird jedenfalls deutlich, daß die Klägerin die Bezeichnung "tnet" kennzeichenmäßig verwendet. Die Internet -Domain unter der eine Firma auftritt, hat jedenfalls nach heutigem Verständnis grundsätzlich kennzeichenmäßigen Charakter. Dabei kann es dahinstehen, ob solches gleichermaßen gilt, wenn ein Unternehmen eine Vielzahl von Internet-Adressen für sich reservieren läßt. Im vorliegenden Fall braucht diesem Gesichtspunkt nicht nachgegangen werden, weil die Klägerin im Internet nur unter ihrer Firma und unter ihrer angegriffenen Bezeichnung "tnet" bzw. "t-net" erreichbar ist. Für die kennzeichenmäßige Verwendung der angegriffenen Internet-Domain spielt es auch eine Rolle, daß mehrere Kunden, wie nachgewiesen (Anlage K 6) diese Internet-Adresse für ihr Auftreten im Internet verwenden. Dadurch erhält die angegriffene Internet-Bezeichnung der Klägerin Kennzeichnungsfunktion im geschäftlichen Verkehr. Bei dem Domain-Namen der Klägerin, der von der Beklagten angegriffen worden ist, handelt es sich nicht um eine leere inhaltliche Hülse, sondern um eine Bezeichnung, unter der die Klägerin im immer wichtiger werdenden Geschäftsverkehr über das Internet bereits seit dem Jahr 1993 erreichbar ist.

Die Schutzfähigkeit einer Internet-Domain als geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG kann auch nicht darauf reduziert werden, daß der Domain-Name eine Abkürzung der Firmenbezeichnung sein muß. Insoweit würde das Urteil des LG Düsseldorf (GRUR 1998, 159, 163) sicherlich mißverstanden. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall die gewählte Internet-Adresse auch nicht losgelöst von dem Firmennamen gebildet. Der Firmenbestandteil "net" findet sich identisch in der Internet-Adresse wieder. Auch ist die Verwendung des Buchstabens "t" als Abkürzung für die Bezeichnung "touch" nicht willkürlich und losgelöst von der Firmierung. Insoweit kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, eine völlige willkürliche Bezeichnung gewählt zu haben, die von vornherein ungeeignet wäre, im geschäftlichen Verkehr als kennzeichnend für die Klägerin zu wirken. Die Beklagte hat gegen die Klägerin auch keinen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Bezeichnung "t-net". Auch wenn diese Bezeichnung prioritätsjünger als die Marken der Beklagten ist, nimmt sie angesichts der Ähnlichkeit zur prioritätsälteren geschäftlichen Bezeichnung "tnet" an der älteren Priorität teil. Aufgrund der älteren geschäftlichen Bezeichnung "tnet" hat die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung aus § 15 Abs. 2 MarkenG gegenüber der Benutzung ähnlicher Zeichen zum geschützten Unternehmenskennzeichen. Die Bezeichnung "t-net" ist mit der Bezeichnung "tnet" in hohem Maße verwechslungsfähig. Beide Bezeichnungen werden identisch ausgesprochen und unterscheiden sich nur durch den Bindestrich. Auch wenn der Bindestrich in einer Internet-Adresse eine besondere Rolle spielt, weil für den ordnungsgemäßen Zugang jedes Zeichen von Bedeutung ist, sind beide Zeichen sowohl klanglich als auch optisch in hohem Maße verwechslungsfähig. Infolge dessen hat aufgrund des bestehenden Verbietungsrechts nach § 15 Abs. 2 MarkenG die Beklagte keinen prioritätsälteren Unterlassungsanspruch gegen die Bezeichnung "t-net" nach § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG . Da keine Unterlassungsansprüche der Beklagten bestehen, konnte auch dem weiteren Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain» Bezeichnungen nicht zum Erfolg verholfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Eine gesonderte Kostenentscheidung für die erledigt erklärte negative Feststellungsklage ist nicht erforderlich. Aufgrund der Abmahnung der Beklagten vom 29.04.1998 bestand ein rechtliches Interesse der Klägerin an der negativen Feststellung, daß die Beklagte kein besseres Kennzeichenrecht besitzt. Die Widerklage ist in ihrem Streitgegenstand weitestgehend mit dem Streitgegenstand der negativen Festellungsklage identisch. Deshalb bedarf es einer unterschiedlichen Kostenregelung bezüglich des für erledigt erklärten Teils nicht.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

 

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