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Urteile

zum Domainrecht

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fewo-online-direkt.de
Eine Domain wird genutzt, wenn diese erreichbar ist; nicht jedoch durch Auflistung in einer Suchmaschine.

Landgericht Berlin, Beschluß vom 29.07.1999, Az. 16 O 317/99

Gründe

Das Landgericht hat den Schuldner durch einstweilige Verfügung vom 15. Juni 1999 unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Internet-Domain „fewo-online-direkt.de" zu benutzen. Diese einstweilige Verfügung ist dem Schuldner am 21. Juni 1999 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Am 22. Juni 1999 erschien unter der streitgegenständlichen Internet-Adresse des Antragsgegners „fewo-online-direkt.de" der Hinweis:

Unsere Seite ist momentan wegen Serverumstellung nicht verfügbar. Besuchen Sie uns doch bitte in ein paar Tagen wieder.

Zwischenzeitlich hat der Schuldner diesen Hinweis entfernt. Nunmehr erscheint bei Anwahl der streitgegenständlichen Web-Seite nur noch der - vom Server stammende - Hinweis, daß die Seite nicht gefunden werden könne.

Noch am 29. Juni 1999 erschienen, sofern man im Internet in der Suchmaschine "Alta Vista" die Domain des Schuldners eingab, Web-Seiten des Antragsgegners die unter http://www.fewo-online- direkt.de gelistet waren, als „Treffer". Allerdings gaben sämtliche dieser „Treffer" diese Web-Seiten mit Stand vor Zustellung der einstweiligen Verfügung wieder, was aus dem jeweiligen Zusatz „zuletzt geändert " zu entnehmen war. Die Gläubigerin behauptet, sie habe noch am 29. Juni 1999 die Angebote des Schuldners gelangen können, sofern sie die entsprechenden „Treffer" der im Suchergebnis aufgeführten „fewo-online-direkt" - Seiten angeklickt hatte. Sie sieht im Verhalten des Schuldners nach Erlaß der einstweiligen Verfügung einen Verstoß gegen das Unterlassungsverbot und beantragt, gegen den Schuldner wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1999 ein angemessenes Ordnungsgeld festzusetzen.

Der Schuldner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Er behauptet, die streitgegenständliche Internet-Adresse im geschäftlichen Verkehr nicht mehr genutzt zu haben. Das Ergebnis der Suchabfrage belege dies nicht. Daraus lasse sich nur entnehmen, daß die Suchmaschine die Seiten des Gläubigers zuletzt am 9. Juni 1999 besucht habe. Darüber, ob die Seiten zum Zeitpunkt der Suchabfrage noch erreichbar gewesen seien, gebe die Aufstellung der „Treffer" allein keinen Aufschluß. Im übrigen habe er selbst auch keinen Einfluß auf die Eintragung in Suchmaschinen, da diese selbständig die „Treffer" mittels besonderer Computerprogramme aus dem Quelltext der jeweiligen Web-Seiten ermittelten. Sofern die Gläubigerin noch am 29. Juni 1999 unter der streitgegenständlichen Internet-Adresse eine Datei habe aufrufen können, sei dies nur dadurch zu erklären, daß diese sich noch auf der Zwischenablage (Cache) im Rechner der Gläubigerin befunden habe. Aus dem Internet sei ein solcher Abruf zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen.

Gegen den Schuldner war gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in der festgesetzten Hohe zu verhängen, da er gegen das Unterlassungsgebot der erwähnten einstweiligen Verfügung verstoßen hat. Zu den Handlungen, die den Verbotstatbestand erfüllen, gehören auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern - dem Charakteristischen - der im Titel verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihnen aber praktisch gleichwertig sind (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19 Aufl., Einl UWG Rz 581 m.w.N.).

Der Schuldner hat jedenfalls dadurch gegen das Unterlassungsverbot verstoßen, daß er die streitgegenständliche Web-Seite nicht sofort vollständig entfernt oder umbenannt, sondern lediglich durch den Hinweis ersetzt hat daß diese „vorübergehend" und „wegen Serverumstellung" nicht erreichbar sei. Durch diesen unzutreffenden Hinweis verläßt der Schuldner den Verbotstatbestand nicht. Er erweckt vielmehr bei den angesprochenen Internet-Nutzern den Eindruck und die Erwartung, die nicht vorgefundenen Seiten bald wieder aufrufen zu können. Erforderlich ist es jedoch, die Internet-Seiten vollständig und endgültig aus dem Programm zu nehmen, ohne daß damit jeglicher Hinweis des Schuldners selbst - der hier offensichtlich die Umbenennung der Web-Seite erst vorbereiten sollte - verbunden sein durfte. Lediglich der neutrale Hinweis darauf, daß die Seite nicht gefunden wurde, darf nach Aufruf der entsprechenden Domain noch erscheinen, wie es nunmehr auch tatsächlich der Fall ist. Daneben vermag die Auflistung des Domain als „Treffer" in der Abfrage einer Suchmaschine nach Auffassung der Kammer einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung nicht zu begründen. Denn zutreffend führt der Schuldner aus, daß er die Aufnahme in die Suchmaschine nicht beeinflussen könne. Auch ist aus der Auflistung selbst erkennbar, daß die Suchmaschine die Web-Seiten des Schuldners nach Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht mehr erreichen konnte. Denn dort ist als letzter Stand der 9. Juni 1999 verzeichnet.

Auch der von der Gläubigerin behauptete Aufruf der streitgegenstandlichen Web-Seite am 29. Juni 1999 vermag nach Auffassung der Kammer einen Verstoß nicht zu begründen. Schon nach dem Vorbringen der Gläubigerin selbst erscheint es ausgeschlossen, daß sie diese aus dem Internet hat aufrufen können. Denn die „Treffer" in der Suchabfrage enthalten lediglich „Links" zu den - aktuellen - Web-Seiten der dort aufgeführten Domains. Der Link ersetzt lediglich die direkte Eingabe des Domain-Namen. Wenn die Gläubigerin aber selbst vorträgt, unter dem Domain-Namen unmittelbar lediglich den oben aufgeführten Hinweis des Schuldners habe abrufen können, so hätte sie über den in der Suchabfrage angegebenen Links jedenfalls aus dem Internet auch nicht anderes empfangen können. Denn es ist ausgeschlossen, daß im Internet unter identischen Domains verschiedene Web-Seiten existieren. Demgegenüber erscheint die Vermutung des Schuldners naheliegend, wonach die Gläubigerin - unbeabsichtigt - die entsprechende Web-Seite in nicht aktueller Version aus der Zwischenablage ihres eigenen Rechners - bzw. dem ihrer Verfahrenbevollmächtigten - abgerufen hat. Weiterer Aufklärung bedarf dies jedoch nicht. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes war einerseits zu berücksichtigten, daß es sich um den ersten Verstoß handelte. Ferner war die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu berücksichtigen. Andererseits konnte nicht unbeachtet bleiben, daß der Schuldner weiterhin in einer Weise wirbt, die geeignet ist, der Gläubigerin Schaden zuzufügen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erschien es als unbedingt erforderlich, zugleich aber auch ausreichend, gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in der zuerkannten Höhe festzusetzen, um ihn von weiteren Verstößen gegen die einstweilige Verfügung vom 15. Juni 1999 abzuhalten. Bei zukünftigen Verstößen wird er mit strengeren Maßnahmen zu rechnen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.


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