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bally-wulff.de
Die Reservierung eines Unternehmenskennzeichen als Internetdomain stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dar, die Verwechslungsgefahr mit der geschützten Bezeichnung begründet.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 5.12.1996, Az. 16 O 602/96
Gründe
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß sich die Antragsgegnerin bei der "DE-NIC" die Internet-Domain "bally-wulf.de" hat reservieren lassen.
Die Verwendung der Bezeichnung "bally-wulf.de" als Internet-Domain verstößt gegen §§ 5, 15 Abs. 2 Markengesetz ( MarkenG). Das Unternehmenskennzeichen "bally-wulf.de" ist als geschäftliche Bezeichnung nach §§ 5 Abs. 1 MarkenG geschützt. Die Verwendung des Unternehmenskennzeichen als Internet-Domain stellt eine kennzeichenmäßige Verwendung dar, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Nutzer des Internets, die die Internet-Domain "bally-wulf.de" anwählen, rechnen damit, daß sich dahinter die Antragstellerin verbirgt.
Durch die Reservierung der Domain bei DE-NIC ist eine Erstbegehungsgefahr gegeben. Die Reservierung indiziert die spätere Benutzung.
Die Kostenfolge beruht auf § 91 Zivilprozessordnung ( ZPO).
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